Michael Kuhnlein als Experte in Sachen Schneeräum- und Streupflicht gefragt

Vorsitzender von Haus & Grund Speyer informierte in der Rheinpfalz

RA Michael Kuhnlein
Gefragter Experte: Einen Überblick
zu den Schneeräum- und Streupflichten
gab RA Michael Kuhnlein im
Gespräch mit der Rheinpfalz.
Unter anderem ging es um
die Übertragung auf den Mieter. 
 

Mancher Zeitgenosse mag aufgrund des extrem milden Winters 2013/14 vergessen haben, was diese Jahreszeit normalerweise auszeichnet. Zuletzt jedoch hat sich der Winter doch wieder recht eindrucksvoll in Erinnerung gerufen: Knackig-kühle Temperaturen und teilweise heftigen Schneefall gab es in den den vergangenen Wochen zuhauf. Das warf bei vielen Eigentümern und Mietern auch wieder die Frage nach den eher lästigen Schneeräum- und Streupflichten auf. Die regionale Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ reichte diese Frage an RA Michael Kuhnlein, Vorsitzender von Haus & Grund Speyer, weiter.

Die Pflicht liegt grundsätzlich zunächst beim Eigentümer

Der Experte machte im Gespräch mit der Zeitung deutlich, dass eben nicht immer der Besitzer einer Immobile für das Räumen verantwortlich sei. „Grundsätzlich liegt die Streu- und Räumpflicht bei den Eigentümern eines Grundstücks“, erläuterte er. „Im Falle von Gehwegen wäre das die Stadt. Diese kann die Verantwortung jedoch auf die Eigentümer angrenzender Grundstücke übertragen. Sind diese Vermieter, können sie die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen.“ Das aber kann nur mit einer wirksamen Vereinbarung im Mietvertrag geschehen. Entsprechend riet er Vermietern dazu, die Mietverträge der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland-Pfalz zu nutzen. Hiermit sei eine eindeutige Übertragung der Schneeräum- und Streupflicht auf den Mieter möglich. Diese macht ohnehin Sinn, da der Vermieter nur in den seltensten Fällen auf dem Grundstück selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe lebt. Achtung: Eine nachträgliche Übertragung ist nicht möglich, genau so wenig wie eine Übertragung lediglich in der Hausordnung.

Eine wirksame Übertragung ist nur im Mietvertrag möglich

Natürlich können die Bewohner – sofern sie nicht selbst räumen wollen – wiederum einen professionellen Winterdienst beauftragen. Allerdings, so weiß Kuhnlein, möchten die meisten Mieter die dadurch entstehenden Kosten einsparen und greifen lieber selbst zur Schippe. Zur Koordinierung des Winterdienstes empfahl Kuhnlein das Aufstellen eines Streuplans, aus dem klar hervorgeht, welcher Mieter wann an der Reihe ist.

Viele räumen den Schnee erst nach ein paar Stunden weg

Wichtig ist die wirksame und eindeutige Übertragung auch deshalb, weil dann nicht mehr der Vermieter, sondern der Mieter für eventuelle Unfälle und deren Folgeschäden die Verantwortung und die Haftung trägt. Dass aber dennoch nicht jeder seine Streu- und Räumpflicht besonders ernst nimmt, zeigt die Studie „Pleiten, Pech und Pannen der Rheinländer“ der Provinzial Rheinland Versicherung. Hiernach vernachlässigt fast die Hälfte der Befragten (48 Prozent) ihre Pflicht. Ein Drittel der Rheinland-Pfälzer räumt erst nach ein paar Stunden, sobald sie Zeit finden. Jeweils drei Prozent sind gar der Meinung, dass Räumen völlig unnötig sei oder wissen nicht, wer dafür zuständig ist.

Vermieter muss die Einhaltung der Pflicht auch kontrollieren

Übrigens: Selbst wenn der Vermieter die Schneeräum- und Streupflicht auf den Mieter überträgt, so muss er doch kontrollieren, ob dieser seinen Pflichten auch nachkommt. Ist das nicht der Fall, sollte zunächst an den Mieter appelliert werden, riet Kuhnlein. Tritt dann noch immer keine Besserung ein, können sich Mitglieder von Haus & Grund Speyer zum weiteren Vorgehen vom Ortsverein beraten lassen. mm

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